- immaterielle Mitarbeiterbeteiligung
- Partizipation der Mitarbeiter an Entscheidungen, u.U. als Folge ⇡ materieller Mitarbeiterbeteiligung. I.M. kann sich grundsätzlich auf den Arbeitsplatz (⇡ Arbeitsplatzmitbestimmung) oder die Unternehmensebene beziehen. In Großunternehmen gesetzlich geregelt durch ⇡ Mitbestimmungsgesetz (MitbestG), ⇡ Betriebsverfassungsgesetz 1952, ⇡ Montan-Mitbestimmungsgesetz (MoMitbestG), in mittelständischen Betrieben verschiedene Modelle freiwillig vereinbarter i.M. Mitwirkungsmöglichkeiten der Mitarbeiter von Informations- und Kontrollrechten bis zu Mitsprache- und Mitbestimmungsrechten. Zumeist handelt es sich um eine Komponente der betrieblichen Partnerschaft (⇡ Partnerschaft). Ausübung der i.M. in Partnerschaftsausschüssen, Beiräten oder ähnlichen Organen, denen bisweilen recht weit reichender Einfluss auf wichtige Unternehmensentscheidungen eingeräumt wird.- Vgl. auch ⇡ Mitbestimmung.
Lexikon der Economics. 2013.