immaterielle Mitarbeiterbeteiligung

immaterielle Mitarbeiterbeteiligung
Partizipation der Mitarbeiter an Entscheidungen, u.U. als Folge  materieller Mitarbeiterbeteiligung. I.M. kann sich grundsätzlich auf den Arbeitsplatz ( Arbeitsplatzmitbestimmung) oder die Unternehmensebene beziehen. In Großunternehmen gesetzlich geregelt durch  Mitbestimmungsgesetz (MitbestG),  Betriebsverfassungsgesetz 1952,  Montan-Mitbestimmungsgesetz (MoMitbestG), in mittelständischen Betrieben verschiedene Modelle freiwillig vereinbarter i.M. Mitwirkungsmöglichkeiten der Mitarbeiter von Informations- und Kontrollrechten bis zu Mitsprache- und Mitbestimmungsrechten. Zumeist handelt es sich um eine Komponente der betrieblichen Partnerschaft ( Partnerschaft). Ausübung der i.M. in Partnerschaftsausschüssen, Beiräten oder ähnlichen Organen, denen bisweilen recht weit reichender Einfluss auf wichtige Unternehmensentscheidungen eingeräumt wird.
- Vgl. auch  Mitbestimmung.

Lexikon der Economics. 2013.

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